Die Satzung des FC 1931 Rüddingshausen e.V.

 letzte Änderung Jan. 2016  

 

 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen FUSSBALL-CLUB 1931 RÜDDINGSHAUSEN e.V. und hat seinen Sitz in Rabenau-Rüddingshausen. Er wurde im Juli 1931 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gießen eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist:
a) Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege,
c) der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist Mitglied
a) des Landessportbundes Hessen e.V.
b) der zuständigen Landesfachverbände

§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Fußball-Club 1931 Rüddingshausen mit Sitz in Rabenau-Rüddingshausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäß hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die die Bestrebung des Vereins unterstützen und vorbehaltslos die Satzung des Vereins anerkennen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 20 Jahre dem Verein angehören.
4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.
5. Die Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod;
2. durch Austritt, der schriftlich beim Vorstand zu erfolgen hat;
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis wenn ein Mitglied:
a) 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt

oder

b)sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
4. durch Ausschluss (siehe § 10, Ziffer 2).

§ 7
Mitgliedschaftsrechte
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.
2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

§ 8
Pflichen der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen,
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 9
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

§ 10
Strafen
1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

a) Warnung,
b) Verweis,
c) Sperre.
2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:

a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,

b) wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,

c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und

d) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufene Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (§ 12),
2. die Mitgliederversammlung (§ 13).

§ 12
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem Vereinsjugendleiter.

Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem mindestens 2, höchstens 10 Beisitzer und die Abteilungsleiter.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich nicht in dieser Eigenschaft durch andere Personen vertreten lassen.
3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat sparsam und wirtschaftlich zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vorher nach Grund und Höhe genehmigt worden sein.
4. Der Vorstand muss mindestens 6 mal im Jahr zusammenkommen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 13
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres statt. Die Einberufung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Rabenau. Auswärtige Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung wird bei Versammlungsbeginn bekanntgegeben und soll folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Neuwahlen (siehe § 12, Ziffer 2),
e) Verschiedene Vereinsangelegenheiten und besondere Anträge.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 30% der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben (bei einem Kandidaten) oder schriftliche Abstimmung (bei mehreren Kandidaten). Nicht anwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegen.

Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 14
Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie Prüfung des Jahresabschlusses.
§ 15
Sportabteilungen
Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter geleitet. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
§ 16
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.
§ 17
Ehrungen
Alle Ehrungen erfolgen in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
§ 18
Auflösungsbestimmung
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rabenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (im Sinne des § 3 der Satzung) innerhalb ihres Ortsteiles Rüddingshausen zu verwenden hat.
§ 19
Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 29.01.1982 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Der Verein Fußball-Club 1931 Rüddingshausen in Rabenau-Rüddingshausen wurde am 25. Februar 1982 unter Nr. VR 1330 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen.